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   BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18   

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BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18 (https://dejure.org/2023,670)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.2023 - 2 BvE 5/18 (https://dejure.org/2023,670)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 (https://dejure.org/2023,670)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG
    Unzulässige Organklage bzgl des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (PartGuaÄndG 2018) - keine Normenkontrolle im Organstreitverfahren, insoweit untauglicher Antragsgegenstand - zudem unzureichende Darlegung einer Antragsbefugnis hinsichtlich ...

  • Wolters Kluwer

    Organstreitverfahren zur Feststellung der Verletzung der verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte und Beteiligungsrechte der AfD-Fraktion durch das Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (PartGuaÄndG 2018); Ausgestaltung der Rechte der ...

  • rewis.io

    Unzulässige Organklage bzgl des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (PartGuaÄndG 2018) - keine Normenkontrolle im Organstreitverfahren, insoweit untauglicher Antragsgegenstand - zudem unzureichende Darlegung einer Antragsbefugnis hinsichtlich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Organstreitverfahren zur Feststellung der Verletzung der verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte und Beteiligungsrechte der AfD-Fraktion durch das Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (PartGuaÄndG 2018); Ausgestaltung der Rechte der ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Organklage bzgl des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (PartGuaÄndG 2018) - keine Normenkontrolle im Organstreitverfahren, insoweit untauglicher Antragsgegenstand - zudem unzureichende Darlegung einer Antragsbefugnis hinsichtlich ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesetzgebung im Schnellverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zweites BVerfG-Urteil zur Parteienfinanzierung: AfD-Organklage bereits unzulässig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Anträge der AfD gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung und Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens am Dienstag, 26. Januar 2021 und am Mittwoch, 27. Januar 2021, jeweils um 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens bei Anhebung der absoluten Obergrenze der Parteienfinanzierung am Dienstag, 24. Januar 2023, um 14.00 Uhr

  • lto.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 12.10.2021)

    BVerfG verhandelt Parteifinanzierung: Selbstbedienung der Politik?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 586
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
    Verfassungsrechtlich ist aber gegen dieses Quorum nichts zu erinnern (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    (1) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Opposition im Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG wurzelt (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 44, 308 ; 70, 324 ; 142, 25 ).

    Die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition ist konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 123, 267 ) und auch durch das Rechtsstaatsprinzip abgesichert (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Hinsichtlich der Rechte parlamentarischer Minderheiten kommt dabei Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 39 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 oder Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG zentrale Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Das individuelle Recht zum - sowohl strukturellen als auch situativen - parlamentarischen Opponieren gründet jedoch in der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten, die als Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Dies gilt auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung sich aus der Rechtsstellung der Abgeordneten ableitet und daher ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ihre verfassungsrechtliche Grundlage findet (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Demgemäß beinhaltet das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG zwar das Gebot des Schutzes parlamentarischer Minderheiten und den Grundsatz effektiver Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Zwar ist der hierdurch garantierte Status der Freiheit und Gleichheit der Fraktionen unter Berücksichtigung des im Demokratieprinzip gründenden Grundsatzes effektiver Opposition auszulegen (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
    Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 136, 277 ; 150, 194 ; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II).

    b) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 ; 151, 191 ; stRspr).

    Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. BVerfGE 150, 194 ; 151, 191 ).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 150, 194 ; 151, 191 ; stRspr).

    Einer Entscheidung im Organstreitverfahren kommt daher keine kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 151, 191 ).

    Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass der Organstreit allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber der allgemeinen Verfassungsaufsicht dient (vgl. BVerfGE 100, 266 ; 118, 277 ; 127, 55 ; 151, 191 ).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
    Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27. September 2018 einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvQ 91/18 - gestellt, mit dem sie begehrte, die Anwendung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze 2018 bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren auszusetzen, hilfsweise, die nach diesem Gesetz zusätzlich an die Parteien zu gewährenden staatlichen Mittel unter dem Vorbehalt der Rückerstattung auszuzahlen.

    Den Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 12. März 2019 (BVerfGE 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag) als unstatthaft verworfen, da weder Haupt- noch Hilfsantrag der vorläufigen Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Gesetzgebungsverfahren dienten und auf Rechtsfolgen gerichtet gewesen seien, die im Organstreitverfahren nicht bewirkt werden können.

    b) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 ; 151, 191 ; stRspr).

    Einer Entscheidung im Organstreitverfahren kommt daher keine kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 151, 191 ).

    Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht im Organstreit keine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm treffen (vgl. BVerfGE 20, 119 ; 24, 300 ; 85, 264 ; 141, 182 ; 151, 58 ).

    Vielmehr obliegt es dem jeweiligen Verfassungsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ).

    Auch ein Antrag, der zwar formell als Feststellungsantrag formuliert, der Sache nach aber auf die Nichtigerklärung einer Norm gerichtet ist, ist im Organstreitverfahren nicht statthaft (vgl. BVerfGE 141, 182 ; 151, 58 ).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend

    a) Bei dem Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40 - PartGuaÄndG 2018 - Organstreit; stRspr).

    Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung eigener Rechte (vgl. BVerfGE 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40).

    Für eine allgemeine, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40; stRspr).

    Der Begriff der Maßnahme ist weit auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 41).

    Als Maßnahme kommt jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners in Betracht, das geeignet ist, die Rechtsstellung des Antrag- stellers zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 138, 45 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 41).

    c) Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG kann auch der Erlass eines Gesetzes sein (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 20, 119 ; 20, 134 ; 24, 300 ; 73, 40 ; 80, 188 ; 92, 80 ; 118, 277 ), wenn er im Widerspruch zu Verfassungsnormen steht und Rechte eines Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 144 ; 82, 322 ; 99, 332 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42).

    Auch die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt kommt in Betracht (vgl. BVerfGE 118, 277 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42).

    Maßnahme im Sinne eines zulässigen Angriffsgegenstands im Organstreit ist jedoch nicht das Gesetz als solches, sondern allein dessen Erlass durch die gesetzgebende Körperschaft (vgl. BVerfGE 99, 332 ; 102, 224 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42).

    Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 104, 14 ; 104, 310 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 134, 141 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 53).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 53; stRspr).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Am 12. und 13. Oktober 2021 hat der Senat eine gemeinsame mündliche Verhandlung mit dem Verfahren 2 BvE 5/18 durchgeführt, in der die Verfahrensbeteiligten ihr Vorbringen vertieft und ergänzt haben.
  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Einzelne Akte des Gesetzgebungsverfahrens können statthafter Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens sein, wenn ein Beteiligter schlüssig darlegen kann, dadurch sei in seine Rechte eingegriffen worden (vgl. BVerfGE 2, 143 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42 - PartGuaÄndG 2018 - Organstreit).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

    Maßnahme im Sinne des § 36 Abs. 1 LVerfGG kann auch der Erlass eines Gesetzes sein (BVerfG, Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42 m. w. N.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 21. Oktober 1999 - 71/99).

    BVerfG, Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 43 m. w. N.).

    2 BvE 4/52; Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42).

    Das Organstreitverfahren dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber der allgemeinen Verfassungsaufsicht (BVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18; Beschl. v. 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, Rn. 20; Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 38).

    Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 42).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es somit, dass die vom Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte möglich erscheint (so zum Bundesrecht: BVerfG, Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 53 m. w. N.) Der Antragsteller muss dabei hinreichend konkret und schlüssig vortragen, dass er durch die von ihm beanstandete Maßnahme oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

    Zwar beinhaltet das Demokratieprinzip nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 LVerf den Schutz parlamentarischer Minderheiten sowie den Grundsatz effektiver Opposition, jedoch genügt dies allein zur Bestimmung der spezifischen organschaftlichen Rechte und Mitwirkungsbefugnisse im Gesetzgebungsverfahren nicht (für das Bundesrecht: BVerfG, Urt. v. 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 61 m. w. N.).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21

    Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am

    Die Antragsbefugnis gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 104, 14 ; 104, 310 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 134, 141 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 53 - PartGuaÄndG 2018 - Organstreit; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 34 - Organstreit Finanzierungsausschluss NPD).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 53; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvE 1/17 -, Rn. 34; stRspr).

    Die geltend gemachte Verletzung in eigenen Rechten als Oppositionsfraktion scheidet bereits dem Grunde nach aus, weil die Verfassung weder explizit spezifische Oppositionsfraktionsrechte begründet noch sich aus dem Grundgesetz ein Gebot der Schaffung solcher Rechte ableiten lässt (vgl. hierzu BVerfGE 142, 25 ; 160, 411 - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 59 ff.).

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

    Mit dem Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1116) bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren 2 BvE 5/18.
  • StGH Niedersachsen, 28.09.2023 - StGH 2/23

    Organstreitverfahren wegen Presseäußerung des Innenministers zur AfD;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs beurteilt sich die Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreit grundsätzlich nach dem Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist ( BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, juris Rn. 29; v. 15.6.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, BVerfGE 162, 207 [BVerfG 25.05.2022 - 2 BvE 10/21] , juris Rn. 55; v. 24.1.2023 - 2 BVE 5/18 -, NVwZ 2023, 586, juris Rn. 37; NdsStGH, Beschl. v. 8.12.2020 - StGH 1/20 -, LVerfGE 31, 353, juris Rn. 4).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,40831
BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15 (https://dejure.org/2022,40831)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15 (https://dejure.org/2022,40831)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 (https://dejure.org/2022,40831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,40831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial II

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2010 ist mit dem Grundgesetz teilweise unvereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 19 Abs 3 GG, JStG 2010
    Eigentumsgarantie schützt auch unter körperschaftssteuerrechtlichem Anrechnungsverfahren angesammeltes Körperschaftssteuerminderungspotential - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichheitssatz begrenzen die gesetzgeberische Befugnis, entstandene Rechte bei der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregeln vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer zum Jahreswechsel 2000/2001 in der durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) geänderten Fassung; Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial

  • rewis.io

    Eigentumsgarantie schützt auch unter körperschaftssteuerrechtlichem Anrechnungsverfahren angesammeltes Körperschaftssteuerminderungspotential - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichheitssatz begrenzen die gesetzgeberische Befugnis, entstandene Rechte bei der ...

  • Betriebs-Berater

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial II

  • doev.de PDF

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial II; Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2010

  • rechtsportal.de

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial II

  • rechtsportal.de

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial II

  • datenbank.nwb.de

    Eigentumsgarantie schützt auch unter körperschaftssteuerrechtlichem Anrechnungsverfahren angesammeltes Körperschaftssteuerminderungspotential - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Gleichheitssatz begrenzen die gesetzgeberische Befugnis, entstandene Rechte bei der ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2010 teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Jahressteuergesetz 2010 ist mit dem Grundgesetz teilweise unvereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren - und das Körperschaftsteuerminderungspotential

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde stattgegeben: Mängel bei Umstellung der Körperschaftsteuer beanstandet

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im JStG 2010 teilweise verfassungswidrig

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG 2002 § 36 Abs 4, KStG 2002 § 34 Abs 13f, KStG 1999 § 36 Abs 7, GG Art 3 Abs 1
    Anrechnungsverfahren, Ausschüttung, verwendbares Eigenkapital, Verrechnung, Halbeinkünfteverfahren

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 164, 76
  • NJW 2023, 1419
  • NVwZ 2023, 586
  • WM 2023, 332
  • NZG 2023, 613
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (110)

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15
    Mit Beschluss vom 17. November 2009 (BVerfGE 125, 1 - Körperschaftsteuerminderungspotenzial I) erklärte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts § 36 Abs. 3 und Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit diese Regelung zu einem Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotenzials führte, das in dem mit 45 % Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals enthalten war.

    Denn die mit § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordnete Verrechnung der negativen Summe der EK 0-Bestände mit dem EK 40 habe zu einer Verringerung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials geführt (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Eine erhebliche Ungleichbehandlung, die jeglichen sachlichen Grundes entbehre, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Belastung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden könnten, brauche von den Betroffenen nicht hingenommen zu werden (BVerfGE 125, 1 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss in BVerfGE 125, 1 nur die in § 36 Abs. 3 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordnete Umgliederung von EK 45 in EK 40 für verfassungswidrig erklärt, nicht dagegen die nach § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) nach wie vor anwendbare Verrechnung von negativem nicht belastetem vEK (EK 01, EK 02, EK 03) mit belastetem vEK.

    Dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 sei zu entnehmen, dass die in § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) vorgesehene Verrechnung von negativem nicht belasteten EK 02 mit positivem belasteten vEK im Grundsatz für sachgerecht und nur insoweit als dem Gleichheitssatz widersprechend angesehen worden sei, als ein negatives EK 02 auf der in § 36 Abs. 3 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordneten Umgliederung beruht habe.

    a) Die vom Gesetzgeber mit den neuen Umgliederungsregelungen verfolgten Ziele stimmten mit den in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 genannten legitimen Zielen der ursprünglichen Regelung (Erhaltung des unter dem Anrechnungsverfahren entstandenen Körperschaftsteuerminderungspotenzials, einfache und zügige Umsetzung des Systemwechsels) überein.

    b) Dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 sei die Kernbotschaft zu entnehmen, dass sich Steuernachteile einzelner Unternehmen nicht durch technische Aspekte rechtfertigen ließen, wenn dem Gesetzgeber ein alternatives (die Steuernachteile vermeidendes) Regelungsmittel zur Verfügung gestanden habe.

    Eine besonders einfache Alternativlösung hätte darin gelegen, das Körperschaftsteuerguthaben - wie in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 vorgeschlagen - unmittelbar aus dem im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen EK 45 und EK 40 zu bilden, ohne zuvor die Umgliederung nach § 36 Abs. 4 KStG vorzunehmen.

    Der Gesetzgeber sei dem sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts "aufdrängenden" Alternativvorschlag (vgl. BVerfGE 125, 1 ) nicht gefolgt, sondern habe an dem Konzept festgehalten, zwischen der Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens und der Fortführung der Teilbeträge einen direkten rechnerischen Bezug herzustellen.

    Der Beschluss in BVerfGE 125, 1 (31 f.) gründe auf der Erwägung, der mit der Umgliederung des EK 45 in EK 40 entstehende Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotenzial habe seine Ursache nicht in der Fiktion der Vollausschüttung, weil er nicht Konsequenz der mangelnden wirtschaftlichen Stärke des Unternehmens im Zeitpunkt der Systemumstellung sei, sondern durch die Umgliederung erst geschaffen werde.

    Der Beschluss in BVerfGE 125, 1 enthalte keine Ausführungen zu den Fällen, in denen eine - unabhängig von der Umgliederung des EK 45 entstandene - negative Summe des EK 01 bis EK 03 gemäß § 36 Abs. 4 KStG in der nach wie vor anwendbaren Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes mit den positiven belasteten Teilbeträgen des vEK zu verrechnen sei und dadurch zu einem Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotenzial führe.

    Die einschränkende Interpretation des Gedankens der fiktiven Vollausschüttung im Sinne einer modifizierten Vollausschüttung, die nur eine teilweise Ausschüttung des Eigenkapitals, nämlich des Eigenkapitals ohne Einlagen, meine, ergebe sich nicht aus dem Beschluss in BVerfGE 125, 1.

    Vielmehr stelle das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf "ausreichende Beträge an bilanziellem Eigenkapital" (BVerfGE 125, 1 ) ab, was auch die Einlagen umfasse.

    b) Die Vorschrift erfülle die Anforderungen aus BVerfGE 125, 1 und stehe nunmehr mit dem Grundgesetz in Einklang.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 nur die in § 36 Abs. 3 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordnete Umgliederung, nicht aber die in § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) geregelte Verrechnung von negativem unbelasteten vEK (EK 01, EK 02 und EK 03) mit belastetem vEK als verfassungswidrig eingestuft.

    Eine Pflicht zur Einbeziehung auch des EK 04 ergebe sich aus BVerfGE 125, 1 nicht.

    Aus den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 zur Fiktion der Vollausschüttung könne nicht geschlossen werden, dass eine Vollausschüttung die Rückzahlung geleisteter Einlagen einschließen müsse.

    Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, eine der im Beschluss in BVerfGE 125, 1 lediglich beispielhaft aufgezeigten Lösungen aufzugreifen.

    In dieser Fallkonstellation sei der Senat davon ausgegangen, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 125, 1 den "Nichteinbezug" von EK 04 verfassungsrechtlich nicht beanstandet habe.

    Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 67, 1 ; 125, 1 ).

    Der Gesetzgeber hat deshalb - ohne dass dies im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich thematisiert worden wäre - zu Recht der Gestaltung der Übergangsregelungen im Anschluss an die Empfehlungen der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung (vgl. Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, BMF-Schriftenreihe Heft 66, Juli 1999, S. 67, 71) den Gedanken einer Vollausschüttung im Zeitpunkt des Systemwechsels zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Er lässt sich aber aus dem Grundanliegen des Gesetzgebers ableiten, das Körperschaftsteuerrecht insgesamt zu vereinfachen (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Dies lässt sich insbesondere nicht dem Beschluss des Ersten Senats vom 17. November 2009 (BVerfGE 125, 1) entnehmen.

    Die Nichtberücksichtigung von EK 04 bei der sich gemäß § 36 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes anschließenden - und erst die belastende Wirkung der Umgliederung auslösenden - Verrechnung der Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 mit den belasteten Teilbeträgen, die mit der Verrechnung nach der hier streitgegenständlichen Regelung von § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) in der Sache übereinstimmt, war von der dortigen Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Sie ist deshalb - obwohl sie wegen eines positiven Bestands an EK 04 (vgl. die Einzeldarstellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals BVerfGE 125, 1 ) in jenem Fall auch isoliert zu einem Verlust an Körperschaftsteuer geführt hat - vom Ersten Senat nicht näher geprüft worden.

    Dies sei maßgeblich davon abhängig gewesen, ob und in welchem Umfang negatives EK 02 vorgelegen habe (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Dass der Erste Senat § 36 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes keiner isolierten Prüfung unterzogen hat, ergibt sich zudem aus dem Hinweis, ohne die Umgliederung nach § 36 Abs. 3 KStG hätte sich für die dortige Beschwerdeführerin allenfalls eine Ausschüttungssperre in Höhe des Betrags einer negativen Summe aus - bereits vorhandenem - EK 01 und negativem EK 02 ergeben (vgl. BVerfGE 125, 1 ).

    Eine erhebliche Ungleichbehandlung, die jeglichen sachlichen Grundes entbehrt, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Belastung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden können, braucht von den Betroffenen nicht hingenommen zu werden (BVerfGE 125, 1 ).

    Daran ändert auch der Vortrag des Bundesministeriums der Finanzen im Verfahren 1 BvR 2192/05 nichts, die Vernichtung eines Teils des Minderungspotenzials sei als maßvolle Reduzierung im Dienste einer haushaltsverträglichen Kompromisslösung anzusehen (BVerfGE 125, 1 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15
    Art. 3 Abs. 1 GG findet nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen des Privatrechts Anwendung (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 99, 367 ; 143, 246 ).

    Inländische juristische Personen sind gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch Träger des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 129, 78 ; 134, 242 ; 143, 246 ).

    a) Der Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst nicht nur das zivilrechtliche Sacheigentum (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 101, 54 ; 105, 17 ; 110, 141 ; 143, 246 ), sondern auch andere dingliche und sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechte sowie schuldrechtliche Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 83, 201 ; 115, 97 ).

    b) Das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet (BVerfGE 24, 367 ; 26, 215 ; 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; 143, 246 ; 149, 86 ).

    Privatnützigkeit meint die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ; 143, 246 ; 149, 86 ).

    c) Vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtspositionen hat das Bundesverfassungsgericht in den Schutz der Eigentumsgarantie einbezogen, wenn sie eine Rechtsstellung begründen, die der des Eigentums entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (vgl. BVerfGE 16, 94 ; 18, 392 ; 24, 220 ; 40, 65 ; 143, 246 ).

    Hierfür ist neben der Privatnützigkeit der Rechtsposition und einer zumindest eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Inhabers insbesondere von Bedeutung, inwieweit eine derartige Rechtsstellung sich als Äquivalent eigener Leistung erweist (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 18, 392 ; 72, 175 ; 97, 67 ; 143, 246 ; für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften vgl. BVerfGE 53, 257 ; 69, 272 ; 72, 9 ; 100, 1 ; 128, 90 ; 149, 86 ).

    Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 36, 281 ; 42, 263 ; 58, 300 ; 83, 201 ; 143, 246 ).

    Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muss mit Blick auf die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene subjektive Rechtsstellungsgarantie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 58, 81 ; 58, 300 ; 70, 191 ; 72, 9 ; 128, 138 ; 143, 246 ).

    Auch das zulässige Ausmaß des Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 143, 246 ).

    Darüber hinaus ist der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ; 126, 331 ; 143, 246 ; 149, 86 ).

    Eine Differenzierung innerhalb der Ausgestaltung von Eigentümerbefugnissen darf nicht sachwidrig (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 37, 132 ), sondern muss von einem (hinreichenden) Sachgrund getragen sein (vgl. BVerfGE 87, 114 ; 143, 246 ) und damit jedenfalls dem Willkürverbot genügen (vgl. BVerfGE 34, 139 ; 49, 382 ; 126, 331 ; möglicherweise weitergehend BVerfGE 143, 246 ).

    Gestaltet der Gesetzgeber Inhalt und Schranken unternehmerischen Eigentums durch Änderung der Rechtslage, muss er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und den Gleichheitssatz achten (BVerfGE 143, 246 ).

    Ein Eingriff in die subjektive Rechtsstellungsgarantie von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Zusammenhang mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist nur dann erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, eigentumsrechtlich geschützte Interessen weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

    Eigentumsgestaltende Belastungen müssen bei wesentlich gleichen Sachverhalten gleich verteilt werden; Differenzierungen bedürfen eines hinreichenden sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 143, 246 und oben Rn. 119).Daran fehlt es hier.

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15
    Zu diesem Zweck soll der Bestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahrt werden (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 83, 201 ).

    a) Der Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst nicht nur das zivilrechtliche Sacheigentum (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 101, 54 ; 105, 17 ; 110, 141 ; 143, 246 ), sondern auch andere dingliche und sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechte sowie schuldrechtliche Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 83, 201 ; 115, 97 ).

    Er ist nicht auf bestimmte vermögenswerte Rechte beschränkt (BVerfGE 83, 201 ).

    Ob Anwartschaftsrechte, deren Erstarken zum Vollrecht von dem ungewissen Eintritt weiterer Voraussetzungen abhängig ist, dem eigentumsrechtlichen Schutz unterfallen, hat das Bundesverfassungsgericht deshalb bisher nicht abschließend, sondern von Fall zu Fall entschieden (vgl. BVerfGE 83, 201 ; zum Schutz von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 117, 272 ; 149, 86 ; zum Anwartschaftsrecht in der Arbeitslosenversicherung vgl. BVerfGE 72, 9 ; zur Anwartschaft auf eine Betriebsrente vgl. BVerfGE 131, 66 ).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob sich diese Ausübung - wie etwa bei der Realisierung von Forderungen - in einem einmaligen Vorgang erschöpft (vgl. BVerfGE 83, 201 ).

    Es genügt, dass es jedenfalls zusammen mit anderen Rechten übertragen werden kann (vgl. BVerfGE 83, 201 ; weitergehend BVerfGE 89, 1 ; kritisch zu einem Verzicht auf das Merkmal der Verfügungsbefugnis Depenheuer/ Froese, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 14 Rn. 67 f., 159).

    Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 36, 281 ; 42, 263 ; 58, 300 ; 83, 201 ; 143, 246 ).

    Er unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 102, 1 ).

    Auch das zulässige Ausmaß des Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 143, 246 ).

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

    14 Abs. 1 GG schützt dabei nicht nur das zivilrechtliche Sacheigentum, sondern alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 112, 93 ; 123, 186 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 107).

    bb) Öffentlich-rechtliche Positionen sind eigentumsrechtlich geschützt, wenn sie eine Rechtsstellung begründen, die der des Eigentums entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (vgl. BVerfGE 40, 65 ; 143, 246 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 115).

    Hierfür ist neben der Privatnützigkeit der Rechtsposition und einer zumindest eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Inhabers insbesondere von Bedeutung, inwieweit eine derartige Rechtsstellung sich als Äquivalent eigener Leistung erweist (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 72, 175 ; 143, 246 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 116).

    Je höher der einem öffentlich-rechtlichen Anspruch zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 76, 220 ; 100, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 116).

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13

    Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend

    Der aus der Aufstockung erzielte Bilanzgewinn unterlag nicht der Körperschaftsteuer und wurde dementsprechend in der unter dem körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren erforderlichen Eigenkapitalgliederung (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 6 f. - Körperschaftsteuerminderungspotenzial II) dem sogenannten EK 02 ("sonstige Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer nicht unterliegen" im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG, zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 vom 22. April 1999, BGBl I S. 817, im Folgenden KStG a.F.) zugeschrieben.

    Soweit für die Ausschüttung gemäß § 28 KStG a.F. nicht vorbelastetes Eigenkapital im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F. (EK 02) als verwendet galt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 8), führte dies zu einer Körperschaftsteuererhöhung.

    Dasselbe galt in der Übergangszeit vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren aufgrund der mit dem Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG vom 23. Oktober 2000 <BGBl I S. 1433>) neu in das Körperschaftsteuergesetz eingefügten Übergangsvorschriften der §§ 36 bis 40 KStG (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 11 ff.).

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

    Die Fortdauer der Nachbelastung des EK 02 unter dem Übergangsrecht trotz Wegfalls der Anrechnung beim Anteilseigner trägt vor diesem Hintergrund dem berechtigten Interesse des Gesetzgebers an einer Gegenfinanzierung des von ihm angestrebten (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 121) und gemäß Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 - Körperschaftsteuerminderungspotenzial II) weitgehenden Erhalts des Körperschaftsteuerminderungspotenzials durch das Übergangsrecht Rechnung.
  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14

    Körperschaftsteuerminderungspotenzial III - Weitere Übergangsregelung vom

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs in BFHE 234, 385, und BFHE 249, 460 (aufgehoben durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -) sowie des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juni 2014 (- 6 K 1380/12 -, juris) und des Finanzgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 (- 13 K 2004/11 -, nicht rechtskräftig, Revisionsverfahren I R 7/15 vor dem Bundesfinanzhof nach § 74 FGO ausgesetzt) betrafen vorrangig § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) und nicht den hier streitgegenständlichen Absatz 6a.

    Das im Zeitpunkt des Systemwechsels - das heißt in dem in § 36 Abs. 1 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) für die Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der letztmaligen Anwendung des Anrechnungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 KStG (i.d.F. von § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) - vorhandene und realisierbare Körperschaftsteuerminderungspotenzial ist vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 123 ff.; vgl. ferner Hey, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Vor § 36 KStG R 25 ; Raber, DB 1999, S. 2596 ; Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, BMF-Schriftenreihe Heft 66, Juli 1999, S. 62 f.).

  • BVerfG, 06.01.2023 - 2 BvR 364/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweitung der Besteuerung

    Im Zuge des Systemwechsels im Körperschaftsteuerrecht vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und der gleichzeitigen Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 % durch das Steuersenkungsgesetz (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2022 - 2 BvR 1424/15 -, Rn. 2 ff.) wurde auch § 17 Abs. 1 EStG geändert und die Beteiligungsgrenze auf 1 % abgesenkt.
  • BVerwG, 23.05.2023 - 4 C 1.22

    Rohstoff-Abbau beeinträchtigt: Zumutbarkeitsschwelle überschritten?

    Das Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst vielmehr das Recht, eigenverantwortlich davon Gebrauch zu machen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2004- 1 BvR 1804/03 - BVerfGE 112, 93 und vom 24. November 2022 2 BvR 1424/15 - NJW 2023, 1419 Rn. 107).
  • BFH, 17.05.2023 - I R 22/23

    Verwendbares Eigenkapital, Umgliederung, Halbeinkünfteverfahren,

    Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 11.11.2015 - I R 7/15 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 1424/15 und 2 BvL 29/14 ausgesetzt.

    Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15 und vom 06.12.2022 - 2 BvL 29/14 wird der Rechtsstreit unter dem neuen Az. I R 22/23 (I R 7/15) fortgeführt.

  • BFH, 17.05.2023 - I R 7/23

    Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerminderung, Gleichbehandlung

    Mit Beschluss vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15 hat das BVerfG aufgrund der Verfassungsbeschwerde das BFH-Urteil vom 25.02.2015 - I R 86/12 aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen.
  • BFH - I R 3/24 (anhängig)

    Verwendbares Eigenkapital, Umgliederung, Halbeinkünfteverfahren,

    Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 11.11.2015 - I R 7/15 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 1424/15 und 2 BvL 29/14 ausgesetzt.

    Nach den Beschlüssen des BVerfG vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15 und vom 06.12.2022 - 2 BvL 29/14 wird der Rechtsstreit unter dem neuen Az. I R 22/23 (I R 7/15) fortgeführt.

  • BFH, 11.11.2015 - I R 7/15

    Verwendbares Eigenkapital, Umgliederung, Halbeinkünfteverfahren,

    Hinweis: Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 11.11.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 1424/15 und 2 BvL 29/14 ausgesetzt.
  • BFH - I R 1/24 (anhängig)

    Körperschaftsteuerguthaben, Körperschaftsteuerminderung, Gleichbehandlung

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